Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 42 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 30.11.2023 – 2 ORs 31/23, 2 ORs 31/23 - 121 Ss 130/23Zitiert von 1
- BFH, 13.08.2024 – IX R 6/23Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
- OLG Dresden, 14.03.2023 – 4 U 1377/22
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – 16 K 2059/21Zitiert von 7
- VG Frankfurt am Main, 22.09.2020 – 5 K 641/19.FZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 06.11.2019 – 4 U 123/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 21.03.2025 – 2 O 28/24
- LG Ellwangen, 19.12.2024 – 6 O 173/23
- LG Hagen, 09.10.2024 – 1 O 56/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/42#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/42#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/42#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/42#abs-4 (4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.